Satzung der Internationalen Organisation für Flugverkehr

I. Ziele und Aufgaben

  1. Die Internationale Organisation für Flugverkehr, kurz IOF, macht sich zur Aufgabe einheitliche Standards zu entwickeln und Interessen des mikronationalen Flugverkehr zu vertreten. Damit soll zur nachhaltigen Förderung des mikronationalen Flugverkehrs beigetragen werden.
  2. Betrieb einer übergreifenden Datenbank mit Flügen aller Mitgliedsgesellschaften.
  3. Zertifizierung von Fluggeräten für den sicheren Flugbetrieb.
  4. Die IOF ist eine Vereinigung von Fluggesellschaften auf der CartA.

II. Mitglieder

  1. Jede Fluggesellschaft, die ihren Sitz in einem bei der CartA reservierten oder eingetragenen Land hat, kann sich um eine Mitgliedschaft bewerben.
  2. Neue Mitglieder erhalten zunächst eine vorläufige Mitgliedschaft, welche nach Antrag gemäß Anlage B-2 von der Hauptversammlung durch Abstimmung in eine vollwertige Mitgliedschaft umgewandelt wird. Zur Abstimmung berechtigt sind nur vollwertige Mitglieder.
  3. Mitglieder können durch Mehrheitsentscheidung in der Hauptversammlung suspendiert werden. Suspendierte Mitglieder werden von allen Rechten und Pflichten innerhalb der IOF entbunden. Die Airline, sowie die nur von ihr genutzten Flugzeugtypen und Flughäfen bleiben im System erhalten.
  4. Eine Beendigung der Mitgliedschaft kann durch eigenen Wunsch, oder durch Mehrheitsentscheidung der Hauptversammlung erfolgen. Die betreffende Airline und die nur von ihr genutzten Flughäfen sind aus dem System zu löschen. Die nur von der betreffenden Airline genutzten Flugzeugtypen erhalten den Status einer Reservierung. Vor einer Beendigung der Mitgliedschaft durch Entscheidung in der Hauptversammlung ist eine mindestens 4-wöchige Suspendierung nötig.

III. Struktur

  1. Die Internationale Organisation für Flugverkehr wird durch ein dreiköpfiges Direktorium vertreten. Seine Aufgaben sind in Punkt IV. geregelt.
  2. Sämtliche vollwertige Mitglieder des Internationalen Flugverbands sind gleichberechtigt in der Hauptversammlung vertreten.
  3. Die Hauptversammlung tagt ständig. Ihre Aufgaben sind:
    1. Wahl des Direktoriums: Drei Vertreter der Fluggesellschaften werden nach Vorschlag in einem Wahlgang für 6 Monate gewählt. Folgekandidaturen sind zulässig.
    2. Abstimmung über die Aufnahme vorläufiger Mitglieder in die vollwertige Mitgliedschaft. Einfache Mehrheit entscheidet über Aufnahme bzw. Ablehnung eines Mitgliedes.
    3. Nötige Anpassungen und Änderungen der Richtlinien 2/3 Mehrheit nötig um Richtlinien oder Statuten der IOF zu ändern.
    4. Bei Abstimmungen werden nur abgegebene Stimmen berücksichtigt.

VI. Direktorium

  1. Dem Direktorium obliegt es die auf Unstimmigkeiten im internationalen Flugverkehr aufmerksam zu machen und im Auftrag der Mitglieder zu handeln.
  2. Das Direktorium ist Verantwortlich für den Betrieb des Flugplans (aus III.2), daraus ergeben sich folgende Pflichten.
    1. Zertifizierung und Verteilung von Codes für Flughäfen durch das Direktorium. (siehe Anlage A - Flughafencodes)
    2. Zertifizierung und Verteilung von Codes für Airlines durch das Direktorium. (siehe Anlage B - Airlinecodes)
    3. Zertifizierung und Verteilung von Codes für Flugzeugtypen. (siehe Anlage C - Flugzeugtypencodes)

V. Abschlussbemerkungen

  1. Sitz des Internationalen Flugverbands ist die Freihandelszone am Potopia Micronational Airport, Königreich Pottyland

Anlage A - Flughafencodes

IOF-Richtlinien zur Eintragung von Flughäfen

  1. Die Aufnahme eines Flughafens in die Datenbank kann von jedem IOF-Mitglied beantragt werden, wenn die folgenden Richtlinien eingehalten werden.
  2. Der Flughafen muss vom Antrag stellenden Mitglied regelmäßig angeflogen werden.
  3. Der Flughafen muss auf der CartA-Karte eindeutig positioniert sein.
  4. Die Auswahl des 3-stelligen Codes erfolgt vom Antragsteller unter Berücksichtigung der Wünsche der örtlichen Behörden. Zwischen Code und dem Namen des Flughafens oder der Stadt muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang bestehen.
  5. Das Antragsformular enthält folgende Informationen:
    • Gewünschter 3-stelliger Code
    • Vollständiger Name des Flughafens
    • Stadt
    • Land
    • Position auf der CartA-Karte
    • Art des Flughafens (International / Domestic)
    • ein zusätzlicher Infotext, in dem weitere Informationen bereitgestellt werden können (v.a. Links zur Website des Flughafens / Eintrag in MNwiki).
  6. Der Antrag wird von Direktorium nach Prüfung der Konformität mit den Richtlinien angenommen oder zurückgewiesen. Ein zurückgewiesener Antrag enthält stets eine Begründung des Direktoriums. Er kann nach Änderung sofort erneut eingebracht werden. Das Antrag stellende Mitglied kann auch eine Prüfung der Zurückweisung in der nächsten IOF-Hauptversammlung verlangen.
  7. Nach Antragsannahme wird der Flughafen unter dem betreffenden Code in der IOF-Datenbank geführt. Eine Änderung eines bereits eingetragenen Codes ist nur durch Beschluss der Hauptversammlung möglich.

Anlage B - Airlinecodes

IOF-Richtlinien zur Eintragung von Airlines

  1. Jede Airline wird vom Direktorium auf Antrag in den Status eines vorläufigen Mitglieds aufgenommen, wenn die folgenden Richtlinien eingehalten werden.
  2. Die Airline hat ihren Sitz in einem bei der CartA reservierten oder eingetragenen Land.
  3. Die Airline stellt im Antrag folgende Informationen zur Verfügung:
    • gewünschter 2-stelliger Code
    • vollständiger Name der Airline
    • ggf. Kurzname der Airline für Anzeigetafeln u.ä.
    • Sitz (Land) und Heimatbasis (Flughafen) der Airline
    • ein Logo der Airline (idealerweise im Format 320x48 Px)
    • optional: ein zusätzlicher Infotext in dem weitere Informationen bereitgestellt werden (v.a. Links zur Website oder zu einem Wiki-Eintrag der Airline)
  4. Der Antrag wird von Direktorium nach Prüfung der Konformität mit den Richtlinien angenommen oder zurückgewiesen. Ein zurückgewiesener Antrag enthält stets eine Begründung des Direktoriums. Er kann nach Änderung sofort erneut eingebracht werden. Das Antrag stellende Mitglied kann auch eine Prüfung der Zurückweisung in der nächsten IOF-Hauptversammlung verlangen.
  5. Nach Antragsannahme wird der Flughafen unter dem betreffenden Code in der IOF-Datenbank geführt. Eine Änderung eines bereits eingetragenen Codes ist nur durch Beschluss der Hauptversammlung möglich.

Anlage B-2 - Aufnahmeverfahren

Richtlinien zur Aufnahme neuer Mitglieder

  1. Nach der Eintragung gemäß II.1 und Anlage B erhält die Airline den Status eines vorläufigen Mitglieds.
  2. Nach Ablauf von 2 Wochen nach Aufnahme kann das vorläufige Mitglied vor der Hauptversammlung die vollwertige Mitgliedschaft beantragen. Für diesen Antrag sind vorzuweisen:
    • der beim IOF-Sekretariat eingereichte Flugplan der Airline
    • eine Website oder ein Wiki-Eintrag mit
    • mindestens einem an die Livery der Airline angepassten Foto eines IOF-zertifizierten Flugzeugtyps
  3. Wenn nach Ablauf von 4 Wochen nach der Aufnahme als vorläufiges Mitglied kein Antrag auf vollwertige Mitgliedschaft gestellt wurde wird die Airline ohne weiteren Beschluss suspendiert. Nach Ablauf von weiteren 4 Wochen erfolgt die Löschung.

Anlage C - Flugzeugtypencodes

IOF-Richtlinien zur Eintragung von Luftfahrzeugtypen

  1. Jeder Hersteller kann die Eintragung von Luftfahrzeugen beantragen.
  2. Das Direktorium führt eine Überprüfung der technischen Tauglichkeit des Luftfahrzeugs durch.
    1. Nach erfolgreicher Überprüfung erhält das Luftfahrzeug das IOF Zertifikat ''Nach IOF-Richtlinie Zertifiziertes Luftfahrzeug''
    2. Fällt die Überprüfung negativ aus, so ist das Ergebnis nachvollziehbar zu begründen. Das Luftfahrzeug ist nach Maßgabe des Direktoriums nachzubessern und erneut zur Zertifizierung vorzulegen.
    3. Als Grundlage für die Überprüfungen dienen die gemachten technischen Angaben, und die visuelle Überprüfung des Luftfahrzeugs.
  3. Nach Eingang des Antrags wird zunächst die Überprüfung nach 2. eingeleitet.
  4. a Ist die Überprüfung erfolgreich wird überprüft ob das Luftfahrzeug von einer Mitgliedsairline genutzt wird.
    1. Wird das Luftfahrzeug von einer Mitgliedsairline genutzt wird eine Eintragung gemäß Antrag vorgenommen. Das Luftfahrzeug gilt dann als ''Nach IOF-Richtlinie Zertifiziertes und Eingetragenes Luftfahrzeug''. Es wird Unter dem gewünschten 4-Letter-Code in der IOF Datenbank geführt.
    2. Für eine vorläufige Eintragung eines Luftfahrzeugs muss der Hersteller eine Absichtserklärung (Kauf und/oder Leasing) mindestens einer Mitgliedsairline nachweisen.
  5. b Grundsätzlich werden real existierende Flugzeugfamilien nur einmal eingetragen. Um zu vermeiden, das ein Hersteller Flugzeugfamilien blockiert ohne das diese genutzt werden, kann eine vorläufige Eintragung durch das Direktorium zugunsten einer Nutzung durch einen anderen Hersteller zurückgenommen werden. Maßgeblich für eine solche Entscheidung ist die Güte der Ausgestaltung beider Hersteller.]
  6. Das Antragsformular enthält folgende Informationen:
    • Gewünschter 4-Letter-Code (Zusammenhang mit der Typenbezeichnung)*
    • Technische Daten (Geometrie, Gewichte, Kapazität)*
    • Maximale Reichweite bei Maximalem Abfluggewicht und Maximaler Reichweite Leer (in km)*
    • Geschwindigkeit (in Mach)*
    • Sitzkonfiguration im IOF Format, welches in einem zusätzlichen Datenblatt erläutert wird.*
    • Bild des Luftfahrzeugs*
    • Hersteller, Wikiartikel oder Homepage des Herstellers
    • zusätzliche Hinweise, Beschreibungstext
    *obligatorische Angaben
  7. Es findet eine regelmäßige Überprüfung der eingetragenen und vorläufig eingetragenen Luftfahrzeuge statt. Nicht genutzte Luftfahrzeuge können aus der Datenbank gelöscht werden, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist.
    1. Ein Luftfahrzeug wird von keiner Mitgliedsairline genutzt und der Hersteller ist nicht länger existent.
    2. Eine Absichtserklärung für ein vorläufig eingetragenes Luftfahrzeug ist nicht mehr existent.
    3. Ein Luftfahrzeug wird von keiner Mitgliedsairline genutzt und der Hersteller beantragt die Löschung.

Anhang D - Freiheiten der Luft

Definition von Luftrechten für den kommerziellen Linienflug

Die nachfolgenden Luftrechte können nur von Staaten gewährt werden. Diese Definition soll zu einer vereinheitlichung der Luftrechte beitragen, in dem in Abkommen auf sie referenziert werden kann.

  • Überflug: Das Recht den Luftraum eines Staates zu queren.
  • Technische Zwischenlandung: Recht auf Zwischenlandung zu nicht kommerziellen Zwecken.
  • Direkter Transport (bringen): Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht aus dem Staat mit dem Sitz der Fluggesellschaft in einenanderen Staat.
  • Direkter Transport (holen): Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht aus einem anderen Staat in den Staat mit dem Sitz der Fluggesellschaft.
  • Transport zwischen fremden Staaten (Start- oder Endpunkt im Heimatstaat): Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht zwischen zwei Staaten, in denen nicht der Sitz der Fluggesellschaft ist, wenn der Flug entweder in dem Staat beginnt oder endet, indem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat.
  • Transport zwischen fremden Staaten (Zwischenlandung im Heimatstaat): Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht zwischen zwei Staaten, in denen nicht der Sitz der Fluggesellschaft ist, wenn eine Zwischenlandung im Staat erfolgt, der Sitz der Fluggesellschaft ist.
  • Transport zwischen fremden Staaten (ohne Berührung des Heimatstaates): Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht zwischen zwei Staaten, in denen nicht der Sitz der Fluggesellschaft ist.
  • Aufeinanderfolgende Kabotage: Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht innerhalb eines Staates, der nicht der Sitz der Fluggesellschaft ist, wenn der Flug entweder in dem Staat beginnt oder endet, indem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat.
  • Unabhängige Kabotage: Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht innerhalb eines Staates, der nicht der Sitz der Fluggesellschaft ist.